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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -6. Kapitel: Organisation der Krankenkassen - Erster Abschnitt: Arten der Krankenkassen - See-Krankenkasse§165 [bis 30.9.2005: Errichtung, Organe][ab 1.10.2005: See-Krankenkasse]
[bis 30.9.2005:
(1) Die See-Krankenversicherung wird von der Seekasse (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) in einer besonderen Abteilung unter dem Namen See-Krankenkasse durchgeführt.
(2) Die Vertreterversammlung der Seekasse erläßt für die See-Krankenkasse eine eigene Satzung, nach der die Organe der Seekasse die See-Krankenkasse verwalten.]
[ab 1.10.2005:
(1) Die See-Krankenversicherung wird von der See-Krankenkasse durchgeführt. Es gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Die Beschäftigten der See-Krankenkasse können Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft sein. Die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgeblichen Vorschriften.]
[gültig bis 30.9.2005:
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben der See-Krankenkasse ist eine gesonderte Rechnung zu führen. Ihre Mittel sind getrennt zu verwalten. Das für die See-Krankenkasse bestimmte Vermögen darf nur für deren Zwecke verwendet werden.]
[bis 30.9.2005:
(4)] [ab 1.10.2005: (3)] Die Versicherten der See-Krankenkasse erhalten die ihnen zustehenden Leistungen im Auftrage und für Rechnung dieser Krankenkasse von der Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, soweit sie nicht durch die See-Krankenkasse selbst gewährt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß andere Krankenkassen mit der Leistungsgewährung beauftragt werden. Hat die See-Krankenkasse eigene Verträge geschlossen, sind diese maßgebend; im übrigen gelten die Verträge der beauftragten Krankenkasse. Die See-Krankenkasse hat der beauftragten Krankenkasse neben den Leistungsaufwendungen 5 vom Hundert dieses Betrages als Verwaltungskosten zu erstatten. § 91 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.zurück
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